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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers (AN) erfolgen Ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware od. Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers (AG) unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der AN sie schriftlich bestätigt.


§ 2 Angebotsbedingungen

  1. Alle in unseren Preislisten und Angeboten genannten Preise sind freibleibend. In jedem Fall sind wir nach einer Frist von 14 Tagen, vom Datum des Angebots an, von den Angebotspreisen befreit.

  2. Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige Leistungsdaten sind für den AN nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

  3. Der AG ist 4 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des AN. Lehnt der AN nicht binnen 4 Wochen nach Eingang des schriftlichen Auftrages die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

  4. Nebenreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der AN sie schriftlich bestätigt.


§ 3 Gegenleistung

  1. Sollten sich in dieser Zeit zwischen Vertragsabschluß und Lieferung unsere Preise erhöhen oder ermäßigen, so werden die am Liefertag gültigen Preise berechnet. Alle angebotenen Preise verstehen sich ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, sonstige Versandkosten und Mehrwertsteuer.

  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des AG einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem AG berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom AG wegen geringfügiger Abweichungen verlangt werden.


§ 4 Lieferung

  1. Lieferzeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und nach Möglichkeit eingehalten, sofern bei Auftragserteilung alle technischen und organisatorischen Einzelheiten vom Auftragsinhalt und -umfang verbindlich festliegen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Besteller bereitzuhaltender Unterlagen, abzugebender Erklärungen und bei Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Bestellers, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

  2. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag steht dem Besteller erst zu, wenn eine, mittels eingeschriebenem Brief gesetzte, angemessene Nachfrist nicht eingehalten wurde. Als angemessen gilt eine Nachfrist von 4 Wochen, beginnend mit dem Ablauf der vereinbarten, bzw. nach der verlängerten Lieferfrist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Folgeschäden.

  3. Gerät der AN mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der AG vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Hälfte des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistungen und Material) verlangt werden.


§ 5 Gefahrübergang und Versand

  1. Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des AN verlassen ist.

  2. Verzögert sich die Verladung aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den AG über. Mit der Mitteilung über die erfolgte Absonderung und Einlagerung, die auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers erfolgt, ist unsere Lieferverpflichtung erfüllt.

  3. Ist keine bestimmte Versandart vorgeschrieben, so werden die Erzeugnisse auf dem günstigst erscheinenden Weg verschickt, jedoch ohne Gewähr für die sicherste, billigste und schnellste Beförderung. Verpackungskosten werden billigst bzw. anteilig berechnet.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer unser Eigentum.

  2. Der AG ist zur sachgemäßen Lagerung der uns gehörenden Ware verpflichtet.

  3. Werden die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren beim AG von Dritten gepfändet, so hat der AG sofort von der Pfändung zu verständigen und den pfändenden Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen, allen uns durch die Pfändung entstehenden Kosten trägt der AG. Das gleiche gilt sinngemäß bei einer sonstigen Beeinträchtigung unserer Rechte.

  4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der AG nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu Pfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu vermieten, oder sonst wie anderen Personen zu überlassen.

  5. Im Falle von Wechselzahlungen, Scheckzahlungen oder Refinanzierungspapieren gilt unser Eigentumsvorbehalt solange, bis wir aus jeglicher Haftung bezüglich des Papiers entlassen sind.

  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des AG gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung oder Abtretung der Vorbehaltsware durch den AN liegt, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

  7. Verlangt der AN Herausgabe des Vertragsgegenstandes ist der AG unter Ausschluß von etwaigen Zurückbehaltungsrechten, es sei denn, sie beruhen auf dem Vertrag, verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich an den AN herauszugeben. Auf Wunsch des AG, der unverzüglich geäußert haben muß, ermittelt nach Wahl des AG ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis der Vorbehaltsware. Der AN ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der AG. Der Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der AN höhere oder der AG niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem AG nach Abzug der Kosten auf den Preis und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des AN gutgebracht.


§7 Zahlung

  1. Der Preis für Leistungen sind bei der Übergabe des Kaufgegenstandes, bzw. Erbringung der Leistung, spätestens jedoch 30 Tage nach der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung, zur Zahlung in Bar ohne Abzug fällig.

  2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn:

    1. der AG, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug ist, mindestens 1/10 des Preises beträgt;

    2. der AG, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlung einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.

  3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einbeziehungs- und Diskontspesen. Die Ablehnung dieser Bezahlung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

  4. Gegen die Ansprüche des AN kann der AG nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AN unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit § 320 BGB zur Anwendung kommt.

  5. Kommt der AG mit Zahlungen, bei Vereinbarung von Teilzahlungen, mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug, so kann der AN dem AG schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist, die Erfüllung des Vertrages durch den AG ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der AG berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

  6. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen mit 2% p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher anzusetzen wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

  7. Der AN ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des AG, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den AG über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der AN berechtigt, die Zahlung zunächst auf die kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.


§ 8 Beanstandungen

  1. Der AG hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den AG über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des AG zur weiteren Herstellung.

  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den AG geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem AN eintritt. Bei berechtigten Beanstandungen ist der AN nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder missbrauchter Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der AG jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

  3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandungen der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den AG ohne Interesse ist.

  4. Bei jeder Art von Beschriftung können geringfügige Abweichungen vom Original bzw. Musterteil nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt auch für unterschiedliche Kontraste innerhalb einer Serie.

  5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der AN nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der AN von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den AG abtritt. Der AN haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des AN nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

  6. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden, berechnet wird die gelieferte Menge.

  7. Schadensersatzansprüche und Unmöglichkeit der Lieferung wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den AN, als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.


§ 9 Verwahren, Versicherung

  1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienender Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der AN haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom AG zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigung haftet der AG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der AG die Versicherung zu besorgen.


§ 10 Datenschutz


Die Daten des AG, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung ergeben, werden von uns i. 5. des Datenschutzgesetzes erfasst und im Hause verarbeitet. Der AG ermächtigt uns, dessen Firma in Referenz- bzw. Besitzerlisten aufzunehmen und diese Interessen zugänglich zu machen. 

§ 11 Periodische Arbeiten


Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden. 

§ 12 Eigentum, Urheberrecht

  1. Die vom AN zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des AN und werden nicht ausgeliefert.

  2. Der AG haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden.

  3. Der AG hat den AN von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.


§ 13 Impressum


Der AN kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des AG in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der AG kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat. 

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des AN. Als Gerichtsstand wird für Wechsel- und Scheckklagen, sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten und für das gerichtliche Mahnverfahren das für den Sitz der Firma zuständige Gericht vereinbart, wenn der AG Vollkaufmann i. S. des HGB ist. Wir sind berechtigt, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Sollte irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

  3. Rechte des AG aus dem mit uns getätigten Rechtsgeschäft sind nicht übertragbar.

  4. Nebenabreden und andere Abmachungen, als die in den obigen Bedingungen angegebenen, haben nur denn Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

  5. Offensichtliche Irrtümer, die uns beim Angebot, der Auftragsbestätigung, oder der Rechnungsstellung unterlaufen sind, berechtigen uns zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.